27. Juni 2016

Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen ist seit dem 04. Juni 2016 in Kraft! Staatsanwalt Alexander Badle, Leiter der Zentralen Stelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen bei der hessischen Generalstaatsanwaltschaft, spricht im Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (F.A.S vom 26.06.2016, Rhein-Main, R3, https://neue-fas.de/) über die Konsequenzen aus den neuen Strafvorschriften.

Der Gesetzgeber hat zwei spiegelbildlich formulierte Straftatbestände der Bestechlichkeit (§ 299a StGB) und der Bestechung (§ 299b StGB) im Gesundheitswesen eingeführt, die Einflussnahme, Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen. Die Annahme bzw. das Versprechen von Vorteilen wird zukünftig mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. In schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Die Verunsicherung in der Ärzteschaft und Gesundheitsindustrie ist groß. Was genau wird vor diesem Hintergrund strafbar sein und was bleibt auch zukünftig zulässig? Welche Formen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern aber auch zwischen Behandlern und der Industrie bleiben weiterhin erlaubt? Wo liegt die Grenze zum Strafrecht?

Staatsanwalt Alexander Badle ist als Leiter der Zentralen Stelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen bei der hessischen Generalstaatsanwaltschaft seit Jahren mit diesen Fragen befasst und hat auch an der Ausarbeitung des neuen Antikorruptionsgesetzes aktiv mitgewirkt. Im Interview bei der FAS äußert er sich jetzt öffentlich zu den neuen Straftatbeständen.

Nicht jede Einladung an Mediziner zum Golf-Schnupperkurs oder Christbaumschlagen durch Pharmaunternehmen sei gleich strafbar (wenn auch berufsrechtlich zu beanstanden), da das bloße Erkaufen eines Wohlwollens nicht bereits unter Strafe stehe. Vielmehr bedürfe es einer sog. Unrechtsvereinbarung, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb angenommen, gefordert oder versprochen werde.

Was Herr Staatsanwalt Badle in seinem Interview jedoch deutlich hervorhebt ist, wie schmal der Grad zwischen noch zulässigen Kooperationen und schon strafbarer Bestechung und Bestechlichkeit ist. Viele Beteiligte würden eine pauschale Formel erwarten, „nach der sie Gut und Böse, Schwarz und Weiß klar und verlässlich gegeneinander abgrenzen können. Diese Formel existiert aber nicht. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls“, so Herr Badle in der FAS. Entscheidend sei nach der Einschätzung von Herrn Badle daher, dass Beteiligte ein Problembewusstsein entwickeln, kritische Themen in ihrer Praxis oder ihrem Unternehmen erkennen und sich professionelle Beratung beispielsweise durch spezialisierte Fachanwälte suchen.

Es ist deshalb dringend anzuraten, dass sich Angehörige der Heilberufe wie auch Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten mit den neuen Straftatbeständen auseinandersetzen, um zu überprüfen, ob ihre Kooperationen, Geschäftsmodelle, Kundenbindungssysteme etc. mit dem neuen Gesetz in Einklang zu bringen sind. Compliance in der Gesundheitsbranche ist das Zukunftsthema, um sich auch nach dem Inkrafttreten der Straftatbestände der Bestechlichkeit (§ 299a StGB) und der Bestechung (§ 299b StGB) im Gesundheitswesen rechtssicher im Gesundheitsmarkt zu bewegen und die Praxis oder das Unternehmen erfolgreich weiterzuentwickeln.

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