28. März 2011

Sicher haben die wenigsten bislang etwas von der EU-Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gehört, dem EU-Rezept. Am 19. Januar 2011 wurde sie erst von dem Europäischen Parlament angenommen. Schon seit Jahren wird über eine europäische Gesundheitsversorgung diskutiert und verhandelt. Nun hatten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf einen Kompromiss geeinigt. Am 28. Februar verabschiedete der Rat die Richtlinie letztendlich.

Regelungen für Notfälle oder die Fälle, bei denen Personen in einem EU-Mitgliedstaat leben, aber in einem anderen versichert sind und auch dessen Leistungen in Anspruch nehmen, gibt es bereits. Aufgrund dessen sind durch vorliegende Richtlinie nur diejenigen Fälle angesprochen, bei denen sich Versicherte gezielt für eine Behandlung um Ausland entscheiden. Die Krankenkassen werden infolge der Richtlinie grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für Behandlungen im EU-Ausland in der Höhe zu erstatten, wie sie auch im Inland angefallen wären.

Allerdings handelt es sich hierbei um keinen besonders neuen Sachverhalt, denn der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung erklärt, dass der Versicherte bei einer Behandlung im Ausland ein Recht auf Kostenerstattung in der Höhe, wie die Kosten im Inland bei einer vergleichbaren Behandlung angefallen wären, bei seiner Krankenkasse hat. Diese Vorgaben wurden auch durch das GKV- Modernisierungsgesetz 2004 um gesetzt und sind nun in § 13 Absatz 4 SGB V geregelt. Deutsche Versicherte können daher seit Jahren ambulante Versorgung im EU- Ausland durch Kostenerstattung wahrnehmen.

Allerdings ist diese Vorgehensweise nicht in allen EU-Ländern in der Form möglich bzw. nicht alle EU-Länder haben die ständige Rechtsprechung des EuGH befolgt, so dass die neue Richtlinie für eine Harmonisierung in diesem Bereich sorgt.

Um die Vereinheitlichung der europäischen Gesundheitsversorgung abzurunden, soll es auch möglich sein, ein Rezept im Ausland einzulösen. Das ist praktikabel nur umsetzbar, wenn die EU- Mitglieder einheitliche Rezepte haben. Dieses Vorhaben ist nicht so einfach, wie es sich aussprechen lässt. Denn jedes EU- Land hat eine eigene Verschreibungspraxis. Diese werden derzeit von der EU- Kommission untersucht. Der EU- Apothekerverband (PGEU) hat derweilen schon mal einen Vorschlag für ein solches Rezept geliefert und erklärt, was in jedem Fall auf dem Rezept vermerkt werden muss. Hier ist insbesondere das Ausstellungsdatum sowie –ort zu erwähnen, da die Gültigkeitsdauer in jedem EU-Land unterschiedlich ist.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Idee in der Praxis konkret umgesetzt wird.

Fazit

Interessant wird die Klärung der Frage, inwieweit eine Kostenerstattung bei Arzneien stattfindet, die im Inland nicht verordnungsfähig sind oder die Einlösung eines Rezeptes mit einem Arzneimittel, das in dem entsprechenden Land noch nicht zugelassen wurde. An diesen Stellen macht der Unterschied zwischen den einzelnen Versorgungssystemen der Länder bemerkbar. Wie dies letztendlich im Alltag umgesetzt wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

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