13. September 2010

In ganz aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstößt, wenn er ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Vielmehr liegt ein Verstoß auch dann vor, wenn er für das preisgebundene Arzneimittel zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber gekoppelt mit dessen Erwerb Vorteile gewährt, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 193/07; I ZR 37/08; I ZR 98/08). Werbegeschenke. Eine Werbegabe im Wert von einem Euro sei hingegen zulässig.

Gegenstand der Entscheidungen waren unterschiedliche von Apothekern angebotene Rabattsysteme, die entweder Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien vorsahen.

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Rabattsysteme beanstandet und die betroffenen Apotheker auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Wettbewerbszentrale sah in den Rabattsystemen insbesondere einen Verstoß gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG; § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV) sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben (§ 7 Heilmittelwerbegesetz – HWG).

Der BGH bestätigte nunmehr die Auffassung der Wettbewerbszentrale und nimmt einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung dann als gegeben an, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Darüber hinaus nimmt der BGH einen Verstoß an, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

Eine Ausnahme lässt der BGH nur zu, wenn das Rabattsystem der Apotheker die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG nicht spürbar zu beeinträchtigt und eine nach § 7 Abs.1 Satz 1 HWG zulässige Werbegabe vorliegt. Der BGH hat eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5 Euro dagegen eine spürbare Beeinträchtigung bejaht.

Im Rahmen dieser Entscheidungen stellte der BGH zudem fest, dass nach seiner Auffassung das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Apotheke im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von drei Prozent des Warenwerts, mindestens aber 2,50 Euro und höchstens 15 Euro pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden.

Da sich der BGH damit aber in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt, hat der BGH diese Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.

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Eine Antwort

  1. Da der BGH eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als zulässig ansieht, bei einer Werbegabe im Wert von fünf Euro aber bereits eine spürbare Beeinträchtigung feststellt, wäre es für Apotheker sinnvoll, auf günstige Streuartikel zurückzugreifen. Bei größeren Mengen gibt es dabei noch zusätzliche Rabatte, so dass die Toleranzgrenze nicht überschritten werden sollte.

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