30. Januar 2018

Mit dem Umsatzsteuerrecht haben Krankenhausträger im Krankenhausbetrieb selten Berührung. Eine wichtige Ausnahme stellte bis zum BFH-Urteil von 2014 die individuelle Herstellung von Zytostatika in der Krankenhausapotheke dar. Problematisch blieb der Umgang mit Altfällen aus vorheriger Zeit. Jetzt haben erste Gerichte geurteilt.

Vieie Krankenhäuser beschäftigt immer noch das Thema „Umsatzsteuer bei der Herstellung von Zytostatika. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2014 (Urt. v. 24.09.2014, Az.: V R 19/11) in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auf individuell hergestellte Zytostatika für Chemotherapien keine Umsatzsteuer entfällt, und dies mit dem engen Zusammenhangs mit der ärztlichen Heilbehandlung begründet. Auch hat das Bundesfinanzministerium in einem Rundschreiben (vom 28.12.2016, Gz.: III C 3 – S 7170/11/10004) darauf hingewiesen, dass dies sowohl für Zytostatika als auch für andere in der Krankenhausapotheke individuell zubereitete Arzneimittel gelte. Streitbefangen blieben jedoch „Altfälle“ aus den Zeiten vor diesem Urteil.

Die Kostenträger, insbesondere GKV und PKV versuchten, das BFH-Urteil zu nutzen, um Kliniken auf Rückzahlung der angeblich zu viel bezahlten Umsatzsteuer in der Vergangenheit zu verklagen. Damit sind sie jedoch in aktuellen Verfahren gescheitert:  Für den Bereich der GKV hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 16.01.2018, Az.: L 11 KR 4621/16; L 11 KR 1723/17) erklärt, dass eine Rückerstattung nicht in Frage kommt, weil ein sog. „Rechtsgrund“ vorgelegen habe. Die Kliniken seien von der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerzahlung ausgegangen.

So auch die Entscheidung für den PKV-Sektor: Das Landgericht Dortmund (Urt. v. 11.01.2018, Az.: 2 O 451/16) entschied, dass es keine ausdrückliche Preisvereinbarung zwischen den PKV-Patienten und der Klinik gegeben habe. Der Klinik käme dann ein Preisbestimmungsrecht zu, was bzgl. der Umsatzsteuer in der Regel immer zu Bruttopreisen (also incl. Umsatzsteuer) führe. Dies gelte auch deswegen, weil die Rechnungen an die Patienten im Jahr 2012, also zwei Jahre vor dem BFH-Urteil ergingen. Zudem weist das Landgericht darauf hin, dass die Klinik ansonsten das Vorsteuerabzugsrecht für die Eingangsleistungen nachträglich verlöre.

Bei beiden Entscheidungen sind noch Rechtsmittel möglich. Der Gleichklang der zivil- und sozialrechtlichen Rechtsprechung setzt jedoch ein starkes Signal.

 

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