11. September 2018

Der Präsident der Bundeszahnärztekammer Dr. Peter Engel hat der Zahnärztewoche (DZW, Ausgabe 36/2018) ein ausführliches Interview gegeben. Hauptthema des ersten Teils war – wie nicht anders zu erwarten – das Thema MVZ und die ablehnende Haltung der BZÄK dazu. Dabei führt er auf Nachfrage des DZW-Chefredakteurs Marc Oliver Pick insbesondere aus:

 „Dem Zahnarzt wird zum Beispiel die freie Therapieentscheidung genommen, die zu verwendenden Materialien werden ebenso vorgeschrieben wie bestimmte Behandlungen, denn nur die Rendite zählt.“

DZW, Ausgabe 36/2018

Vorliegend soll gar nicht die Rede davon sein, dass diese Aussage ohne Beleg (Welche Behandlungen?) vorgetragen werden und dass Herr Dr. Engel mit Unterstellungen („denn nur die Rendite zählt.“) ohne Nachweis argumentiert. Ebensowenig soll es darum gehen, dass auch angestellte Zahnärzte juristisch betrachtet freiberuflich tätig sind. Und schließlich auch nicht darum, wie frei eigentlich ein Zahnarzt agieren kann, den ggf. hohe Bankkredite drücken. Denn auch Praxisinhaber müssen klare Wirtschaftlichkeitsziele erfüllen.

Umfangreiche K(Z)V-Bürokratie

Vielmehr geht es hier darum, dass auch die Standesvertretungen der (Zahn)ärzte, insbesondere die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung keineswegs so viel für eine freie und eigenverantwortliche Berufsausübung tun, wie sie in der Öffentlichkeit darstellen. Dies zeigt sich allein darin, wie erbittert Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen oftmals geführt werden und in welchem Umfang Begründungen seitens der (Zahn)ärzte gefordert werden. Sicherlich sind an diesen Verfahren auch die Krankenkassen beteiligt, doch ist oftmals nicht erkennbar, dass die entsprechenden Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen ihren Mitgliedern ein Grundvertrauen entgegenbringen. Vielmehr scheint ein grundsätzlicher Verdacht der Falschabrechnung gegeben zu sein. Erfahrene Ärzte müssen umfangreiche Begründungen verfassen, warum sie die vorgeschriebenen Zeitprofile pro Behandlung unterschreiten.

Freie Therapieentscheidung?

Gleichzeitig sind sie häufig an einer Normsetzung beteiligt, die für die entsprechenden (Zahn)ärzte fatal sein kann. Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis sind Regresse bei PAR-Behandlungen. Der Grund dafür ist, dass Ziffer V.2 der Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (aus dem Jahr 2006!) bei PAR-Behandlungen vorschreibt, dass Röntgenaufnahmen Grundlage der Therapie sind. Diese Vorschrift formuliert zwar keinen ganz unmittelbaren Zwang, sorgt allerdings in der Verwaltungspraxis nicht dafür, dass PAR-Behandlungen ohne Röntgenaufnahmen regelmäßig als unwirtschaftlich behandelt und regressiert werden. Dies gilt auch, obwohl erfahrene Zahnärzte immer wieder berichten, dass die Röntgenaufnahmen nicht notwendig sind und ggf. eigentlich keine rechtfertigende Indikation zur Anwendung von Röntgenstrahlen gemäß § 23 RöV gegeben ist. Gleichwohl unternimmt die KZBV im G-BA nichts, um diese Formulierung anzupassen oder wenigstens auf die Verwaltungspraxis der Prüfstellen einzuwirken.

Sprechstundenbedarfsvereinbarungen

Auch hinsichtlich der Materialfragen genießen Vertrags(zahn)ärzte keinesfalls Wahlfreiheit, wie der BZÄK-Präsident Dr. Engel hier suggeriert. Im Rahmen der Pflicht zur Beachtung von Sprechstundenbedarfsvereinbarungen bis hin zu Lieferantenverträgen ist der (Zahn)arzt nicht frei in seiner Entscheidung.

Zudem führen die (Zahn)ärztekammern unter Verweis auf ihre Berufsordnungen zahlreiche Verfahren z. B. zum zahnärztlichen Werberecht, die nicht selten vor dem Berufsgericht landen. Auch hier werden (Zahn)ärzte nicht durch eine Modernisierung der Berufsordnungen in angemessener Weise entlastet.

Fazit

Festzuhalten ist: Ein wichtiger Teil der Wahrheit ist es, dass alle Zahnärzte keinesfalls so frei in ihren Therapieentscheidungen sind, wie es die Bundeszahnärztekammer versucht darzustellen. Und es ist keinesfalls so, dass die zahnärztliche Standesvertretungen hier für, die von vielen Zahnärzten gewünschte, Entlastung sorgen.

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