27. September 2018

Das Landgericht Würzburg hat in einem aktuellen Beschluss vom 13.09.2018 (11 O 1741/18 UWG) entschieden, dass eine Abmahnung auf Grundlage der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) wegen einer unzureichenden Datenschutzerklärung gerechtfertigt ist.

Die Entscheidung

Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass dem Antragsteller ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zustehe, da die Antragsgegnerin, hier eine Rechtsanwältin, bezüglich ihrer Homepage gegen die DSGVO, die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen sei, verstoße.

7-zeilige Datenschutzerklärung unzureichend

Das auf der Internetseite der Rechtsanwältin befindliche Impressum enthält lediglich eine 7-zeilige Datenschutzerklärung. Dies genügt der neuen DSGVO nicht.

Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

In der Entscheidung heißt es weiter:

„Mit OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (8 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte.[…] Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt“

Fazit & Handlungsempfehlung

Mit dem Beschluss des Landgerichts Würzburg steht nun fest, dass eine unzureichende respektive fehlerhafte Datenschutzerklärung abgemahnt werden kann.

Das Landgericht Würzburg führt die zur alten Rechtslage (vor dem 25.05.2018) ergangene Spruchpraxis (z.B. OLG Hamburg, 27.06.2013, 3 U 26/12) – nach der eine Abmahnung auf Grund fehlerhafter Datenschutzerklärungen möglich war – somit fort.

Wenngleich eine genauere Subsumtion unter die Regelungen der DSGVO seitens des Landgerichts Würzburg wünschenswert gewesen wäre, ist allen Homepagebetreibern mehr denn je dringend zu empfehlen, eine gültige Datenschutzerklärung zu implementieren, wobei wir Ihnen sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen.

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