8. August 2018

Seit dem 1. Juli 2018 ist der neue Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) in Kraft. Dabei handelt es sich um den Vertrag über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § 82 Abs. 1 SGB V zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Kurz zum Hintergrund: Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart.

Zukünftig ein Vertrag für alle gesetzlich Versicherten


Geändert haben sich nun sowohl die Struktur als auch Inhalte im Vergleich zu der bisherigen Version des Bundesmantelvertrages sowie des Ersatzkassenvertrages (jeweils Stand 01.04.2017). Bislang war es nämlich so, dass für die Bereiche der Primär- und Ersatzkassen unterschiedliche Verträge galten. Seit dem 1. Juli gilt ein einheitlicher Bundesmantelvertrag für alle Vertragszahnärzte.

Was ändert sich für Sie konkret?


Diese Vereinheitlichung führt in erster Linie dazu, dass für alle Vertragszahnärzte die gleichen Regelungen gelten – unabhängig davon, ob ihre behandelten Patienten bei einer Primär- oder einer Ersatzkasse versichert sind. Darüber hinaus ist das Vertragswerk in sich nun auch klarer strukturiert. Damit soll erreicht werden, dass die Regelungsinhalte Vertragszahnärzten sowie Patienten leichter zugänglich werden. Die Zusammenarbeit zwischen Zahnarztpraxen, Krankenkassen und Patienten soll so erleichtert werden.

Reduzierung des Regelungsumfangs oder lediglich Strukturierung?


Bisher hatte der gegenüber den Primärkassen geltende Bundesmantelvertrag 33 Vorschriften und mehr als 20 Anlagen. Der Ersatzkassenvertrag beinhaltete 30 Regelungen mit ebenfalls mehr als 20 Anlagen. Der nun geltende Gesamt-Bundesmantelvertrag besteht zwar noch immer aus 33 Vorschriften, allerdings sind diese durch themenbezogene Abschnitte strukturierter und transparenter aufgebaut. Die Anzahl der Anlagen ist ein wenig reduziert worden. Die Anlagen enthalten in sich geschlossen vertragliche Vereinbarungen zu unterschiedlichen Regelungsgegenständen. Zusätzlich wurden in der vertragszahnärztlichen Versorgung übliche Formulare zuzüglich entsprechender Erläuterungen in einer Anlage zusammengefasst.

Zusammen mit dem SGB V, der Zulassungsverordnung-Zahnärzte sowie der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bildet der Bundesmantelvertrag auf Bundesebene die wesentlichen Regelungen zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Abrufbar ist der neue Gesamt-Bundesmantelvertrag nebst Anlagen (ebenso wie die bislang geltenden Vertragswerke) unter https://www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.1223.de.html.

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