8. August 2017

Die Bezirksregierung entzog einem Zahnarzt die Approbation wegen fortgesetzter Botoxbehandlungen. Nach einer Ordnungsverfügung aus dem Jahr 2005 sowie anschließenden strafrechtlichen Verurteilungen wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde entzog die Behörde in letzter Konsequenz die Approbation. Zu Recht, entschied nun das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG).

Faltenunterspritzungen im Stirn-, Augen-, Nasen- und Halsbereich

Dem betroffenen Zahnarzt waren die Faltenunterspritzungen im Stirn-, Augen- und Halsbereich, zur Lippen- und Faltenunterfüllung sowie die Therapie der Migräneerkrankung und die Behandlung der Hyperhidrose durch Ordnungsverfügung bereits im Jahr 2005 untersagt worden. In den Folgejahren wurde er drei Mal wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde von Strafgerichten zu Geldstrafen verurteilt.

Aufgrund dieser beharrlichen Verstöße entzog die Bezirksregierung dem Zahnarzt die Approbation. Die den Strafurteilen zugrunde liegenden Taten zeigten, dass der Zahnarzt trotz bestandskräftiger Ordnungsverfügung und erfolgter Verurteilungen nicht bereit sei, die Grenzen seiner beruflichen Tätigkeit zu erkennen und zu achten. Dies belege seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs.

OVG bestätigt Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs

Das OVG bestätigte, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht, den Approbationsentzug. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Zahnarzt sein strafbares Verhalten trotz bestandskräftiger Ordnungsverfügung und trotz strafrechtlicher Verurteilungen fortgesetzt hat. Hätte der Zahnarzt beabsichtigt, sich an die für ihn geltenden Gesetze zu halten, hätte er eine gerichtliche und ggf. verfassungsgerichtliche Klärung der Frage, ob eine Faltenunterspritzung von einem Zahnarzt durchgeführt werden darf oder nicht, herbeiführen können und müssen. Stattdessen habe er seine persönlichen (finanziellen) Interessen vor die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gesetzt. Anhaltspunkte für einen ernsthaften Einstellungswandel habe der Zahnarzt nicht gezeigt.

Keine Behandlung mit Botulinumtoxin über den „Lippenrotbereich“ hinaus

Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass weder die Approbation als Zahnarzt noch das Vorhandensein entsprechender fachlicher Kompetenzen einen Zahnarzt berechtigen, Faltenunterspritzungen im Hals- und Gesichtsbereich außerhalb des Lippenrots vorzunehmen. Laut Zahnheilkundegesetz sind Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln. Botoxbehandlungen durch Zahnärzte außerhalb dieses Bereiches sind mithin unzulässig.

Bei Faltenunterspritzungen handelt es sich nicht um rein kosmetische Maßnahmen, sondern um eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes (HPG). Die zahnärztliche Approbation reicht nach Auffassung der Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.4.2013 – 13 A 1210/11) dafür nicht aus, weil sie sich gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) nur auf die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beziehe. Demnach ist die Faltenunterspritzung keine Ausübung der Zahnheilkunde, soweit sie nicht den geforderten Behandlungsbezug zum Bereich der Zähne, des Mundes oder der Kiefer aufweist.

Zusätzliche Heilpraktikererlaubnis ermöglicht Zahnärzten Botoxbehandlungen

Verfügen Zahnärzte zusätzlich zur Approbation als Zahnarzt über eine ärztliche Approbation oder eine Heilpraktikererlaubnis, sind Ihnen Botoxbehandlungen auch über den Lippenrotbereich hinaus erlaubt. Heilpraktiker mit einer Erlaubnis nach § 1 HeilprG sind, ebenso wie Ärzte, grundsätzlich berechtigt Faltenunterspritzungen vorzunehmen.

Frage der Aufklärungspflicht über fehlende Befugnis bleibt offen

Offen ließ das OVG die juristisch weitreichende Frage, ob der Zahnarzt verpflichtet gewesen wäre, die Patienten über seine fehlende Befugnis zur Botoxbehandlung aufzuklären. Würde man dies bejahen, wären alle Behandlungen nicht nur rechtswidrig gewesen, sondern gleichzeitig eine Körperverletzung im Sinne des Strafrechts.

Fazit

Daher ist bei der Behandlung wie auch bei der Bewerbung von Botulinumtoxin trotz des wirtschaftlichen Anreizes und der nach wie vor großen Nachfrage Vorsicht geboten. Zahnärzte die solche Behandlungen durchführen möchten, sollten daher zusätzlich zur Zahnärztlichen Approbation eine Heilpraktikererlaubnis erwerben. Die rechtlichen Risiken sind ansonsten immens.

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2 Antworten

  1. Guten Tag

    somit gilt das ZA das Lippenrot mit Hyaluron füllen dürfen ?

    Gibt es hierzu Urteile aus diesem Jahrzehnt ?

    Mfg

  2. Guten Tag, eine Behandlung mit Hyaluronsäure ist ebenso wie die Behandlung mit Botox für Zahnärzte zulässig, solange sie nur in den Grenzen des Lippenrots erfolgen. Das hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach so entscheiden. Neuere Urteile, die etwas anders entschieden hätten, sind uns nicht bekannt.

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