Seit dem 01.08.2015 besteht für Zahnärzte die Möglichkeit, reine Zahnarzt-MVZ zu gründen. Früher war dies fast unmöglich.

Die Umsetzung durch die Zulassungsausschüsse

Die Umsetzung in der Praxis ist in den Bundesländern unterschiedlich, weil die Zulassungsausschüsse der KZVen die neuen gesetzlichen Möglichkeiten unterschiedlich auslegen. Gerade die Frage, ob bestehende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) 1:1 in Zahnarzt-MVZ mit Nebenbetriebsstätten umgewandelt werden können, ist umstritten. In Sachsen etwa muss jeder Standort ein separates MVZ sein, dass dann wiederum natürlich Teil einer ÜBAG sein kann.

Positiv zu bewerten ist, dass der neue Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) 2016 keine weiteren Beeinträchtigungen für Zahnarzt-MVZ-Gründungen enthält.

Rechtsformen für Zahnarzt-MVZ

Zahnarzt-MVZ können als GbR oder GmbH gegründet werden. Es versteht sich von selbst, dass für die GbR mehrere Gesellschafter vorhanden sein müssen. Die Beteiligung von Personen, die nicht selbst Vertragszahnärzte oder -ärzte sind (Dentallabor, Industriepartner etc.) bleibt ausgeschlossen.

Recht unproblematisch werden MVZ als GmbH genehmigt. Dies selbst dann, wenn es nur einen einzigen Zahnarzt als Gesellschafter gibt. Wichtig ist hierbei, dass die Haftungsbeschränkung der GmbH zwar gegenüber Patienten und sonstigen Vertragspartnern, nicht aber gegenüber Regressansprüchen der KZVen gilt. Hierfür lassen sich diese selbstschuldnerische Bürgschaften der Gesellschafter geben, um direkten Zugriff zu behalten.

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