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Wo „Weiterbildung“ drin steht, muss auch „Weiterbildung“ drin sein – Unwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag

Bei befristeten Arbeitsverträgen mit Ärzten, die in der Weiterbildung sind, muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die Beschäftigung der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Schwerpunktbezeichnung dient. Ist dies nicht der Fall, ist die Befristung … Weiterlesen →

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