(HAMBURG) Jetzt geht es los – FDP-Generalsekretär Dirk Niebel fordert im Interview mit dem Hamburger Abendblatt die Abschaffung des Gesundheitsfonds. Diese Forderung dürfte eine der harten Nüsse sein, die die neue Regierungskoalition zu knacken hat, denn die CDU beharrt auf Beibehaltung des Gesundheitsfonds. Die Forderung der FDP geht einher mit den Plänen, die gesetzliche Krankenkassen zu privatisieren und den über eine Basisversorgung hinausgehenden Versorgungsanspruch der Bürgerinnen und Bürger durch zusätzliche (privat zu leistende) Versicherungen abzudecken. Die CDU mag sich in diesem Punkt im Moment noch nicht beugen. Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Kuno Winn, fordert derweil die FDP auf, sich das Gesundheitsressort in der neu zu bildenden Regierung “zu greifen”. „Die Ärzteschaft hat sich in ihrer Breite vehement für einen starken Einfluss der FDP in der Bundesregierung engagiert. Wir werden nun sehr schnell sehen können, ob sich dieser Einsatz gelohnt hat“, sagte Winn. (Zi)
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Neuregelungen im Jahr 2017 im Bereich Gesundheit und Pflege
Zum 1. Januar 2017 treten im Bereich Gesundheit und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen Überblick mit Informationen zu folgenden Gesetzen und Regelungen: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) Regelung zur Beitragsfreiheit für Bezieher von Waisenrenten Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Zweite Verordnung zur Änderung medizinproduktrechtlicher Vorschriften Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen Regionalisierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen Rechengrößen in der Sozialversicherung Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II ) Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Zweite Pflegestärkungsgesetz schaffte die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens und der Umstellung auf Pflegegrade und neue Leistungsbeträge. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Wir haben uns in der Pflege einen echten Kraftakt vorgenommen und können jetzt sagen: 2017 wird ein gutes Jahr für Pflegebedürftige und ihre Familien sowie unsere Pflegekräfte. Zehn Jahre wurde geredet. Jetzt wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff endlich Wirklichkeit. Die Experten sind sich einig, dass der Unterstützungsbedarf der Pflegebedürftigen damit besser erfasst werden kann. Die Leistungen werden passgenauer auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen zugeschnitten. Das wird viele Familien entlasten. Demenzkranke erhalten endlich einen gleichberechtigten Zugang zu allem Unterstützungsangeboten. Außerdem setzt die Hilfe künftig deutlich früher ein und steigt mit wachsendem Unterstützungsbedarf. Dadurch erhalten viele Pflegebedürftige erstmals Leistungen der Pflegeversicherung. Insgesamt stehen für die Pflege fünf Milliarden zusätzlich pro Jahr zur Verfügung.“ Die wichtigsten Regelungen ab 1. Januar 2017 sind: o Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. o Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden dabei von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen beziehen, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung. o Die neuen Leistungsbeträge bedeuten für viele Menschen höhere Leistungen. Die spürbaren Leistungsverbesserungen zum 1. Januar 2015 werden weiter ausgeweitet. Insgesamt stehen ab Januar 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Dynamisierung der Leistungen stehen weitere rund 1,2 Milliarden Euro für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. o Die Hauptleistungsbeträge in Euro PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant (Pflegegeld) 125[1] 316 545 728 901 Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag vollstationär 125 770 1262 1775 2005 [1] Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung o In stationären Pflegeeinrichtungen gibt es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. In jeder vollstationären Pflegeeinrichtung gilt ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern nur noch, wenn ein höherer Pflegesatz vereinbart wird. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. o Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden Bestandteil der Sachleistung häusliche Pflegehilfe und damit eine Regelleistung der Pflegeversicherung. o Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose. Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) (abschließende Beratung Bundesrat steht noch aus) Damit Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie Menschen, die künftig Hilfe benötigen, sich gut über die Leistungen der Pflegeversicherung informieren können, wird die Pflegeberatung gestärkt und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen ausgebaut. Das Gesetz ist ein weiterer Baustein für eine bessere Bezahlung der Altenpflegekräfte. Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten ausgebaut, um Pflegebetrug noch wirksamer zu verhindern und Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft noch besser davor zu schützen. Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes sind: o Die Beratung in der Pflege wird weiter gestärkt: Um das Netz der Beratungsstellen weiter auszubauen, erhalten Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen. Die Kommunen können künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen und auf Wunsch auch Bezieher von Pflegegeld beraten. o In bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren wird eine Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen „aus einer Hand“ durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt. Für diese Modellvorhaben ist eine systematische Evaluation mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität vorgesehen. o Für Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Alltag stellt die Pflegeversicherung bis zu 25 Millionen Euro zur Verfügung, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Weitere 10 Millionen Euro werden zur Förderung kommunaler Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger bereitgestellt. Auch hier müssen Länder und Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. o Künftig können auch nicht-tarifgebundene Einrichtungen in den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern einfacher Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus durchsetzen. Pflegekassen und Sozialhilfeträger müssen diese künftig grundsätzlich als wirtschaftlich anerkennen und entsprechend finanzieren. Die Kostenträger erhalten auf der anderen Seite ein Nachweisrecht, dass die verhandelten Löhne auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen. Die Zahlung
von tariflicher und kirchenarbeitsrechtlicher Entlohnung muss in Vergütungsverhandlungen bereits vollumfänglich berücksichtigt werden. o Um Abrechnungsbetrug wirksamer zu verhindern, werden die Kontrollmöglichkeiten der Pflege- und Krankenkassen ausgeweitet: Die gesetzliche Krankenversicherung erhält ein systematisches Prüfrecht für Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen. In die Stichproben bei den Qualitätsprüfungen von Pflegediensten werden auch Personen einbezogen, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten. o Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) eingeführt. So können auch finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden. o Die Kooperation der Pflegekassen mit den Trägern der Eingliederungshilfe wird im […]
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Verbindliche Qualitätskriterien für Hausgeburten, Lösung für Haftpflichtproblematik, fünf Prozent Honorarsteigerung
Vergangene Woche sind die Verhandlungen zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband zu mehreren strittigen Fragen mit Hilfe der für Konflikte zuständige Schiedsstelle entschieden worden. Dabei ging es um die Systematik des Ausgleichs der steigenden Prämien zur Berufshaftpflichtversicherung, um gerade Hebammen mit wenigen Geburten zu unterstützen, die Qualitätskriterien für Hausgeburten und damit verbunden die Erhöhung des Honorars. Für werdende Mütter, die sich für eine Hausgeburt entschieden haben, bedeuten die Entscheidungen ein Mehr an Sicherheit, denn erstmals gelten auch für Hausgeburten verbindliche Qualitätskriterien, wie es für Geburtshausgeburten bereits seit 2008 der Fall ist. Für Hebammen bedeuten die Entscheidungen, dass sie lediglich vier geburtshilfliche Leistungen pro Jahr erbringen müssen, damit sie ihre Aufwendungen für ihre für die Geburtsbetreuung notwendige Berufshaftpflichtversicherung von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert bekommen. Die bisherige Verrechnung über pauschale Zuschläge für jede einzelne Geburt entfällt. Diese hatte zu einer Überzahlung bei Hebammen mit vielen Geburten geführt. Gleichzeitig wurde entschieden, dass die Hebammen ab sofort durch die Festlegung von Qualitätskriterien fünf Prozent mehr Honorar erhalten. Die Beschlüsse im Einzelnen: – Die Refinanzierung der Berufshaftpflichtversicherung erfolgt in vier gleich großen Raten. Sie werden jeweils rückwirkend zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ausgezahlt, wenn die Hebammen eine geburtshilfliche Leistung Geburt pro Quartal nachweist. Damit werden insbesondere Hebammen in strukturschwachen Regionen unterstützt, in denen es nur wenige Geburten gibt. – Analog zu den Qualitätskriterien in Geburtshäusern gelten ab sofort grundsätzlich dieselben Kriterien auch für Hausgeburten. Dabei wird unterschieden in absolute und in relative Kriterien: Beispiel für absolute Kriterien, die eine Hausgeburt ausschließen: Zustand nach Uterusruptur Blutgruppen-Inkompatibilität Insulinpflichtiger Diabetes Beispiel für relative Kriterien, die vor einer Hausgeburt zusätzliche ärztliche Untersuchungen notwendig machen: Beckenanomalie Verdacht auf Missverhältnis zwischen dem Kind und den Geburtswegen Unklarer Geburtstermin, Verdacht auf Übertragung. Hier muss erst ab dem 3. Tag nach der 40. Schwangerschaftswoche zusätzlich eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Bei geplanten Geburtshausgeburten ist dies bereits ab dem 1. Tag des Überschreitens verpflichtend. – Die Vergütung für alle Hebammenleistungen wird ab sofort um fünf Prozent angehoben. Hintergrund ist, dass die Schiedsstelle zu dieser bereits 2013 beschlossenen Erhöhung festgelegt hatte, dass sie erst mit der Gültigkeit von Qualitätskriterien Anwendung findet. Diese Qualitätskriterien gibt es nun seit dem 25. September 2015. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
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TÜV Rheinland sucht das fitteste Unternehmen in Rheinland-Pfalz
Auf die Plätze, fertig, los: Am 8. Mai fällt der Startschuss für den virtuellen Firmenlauf, mit dem TÜV Rheinland das fitteste Unternehmen in Rheinland-Pfalz sucht. Die Teilnahme ist einfach: Mit Hilfe eines Schrittzählers legen die Teilnehmer auf einer virtuellen Karte eine Strecke von 475 Kilometern zurück. Die Route führt an allen TÜV Rheinland-Standorten vorbei quer durch Rheinland-Pfalz. Zieleinlauf ist am 18. Juli 2015. Neben den persönlichen Leistungen ist Teamgeist gefragt: Den drei Unternehmen mit der höchsten durchschnittlichen Schrittzahl pro Tag winken insgesamt 3.000 Euro als finanzieller Zuschuss zur nächsten Betriebsfeier. Engagement zahlt sich aus „Mit der Aktion wollen wir Bewegung, Teamgeist und Motivation in den Unternehmen fördern”, sagt Burkhard Diehl, Regionalbereichsleiter von TÜV Rheinland. Der unabhängige Prüfdienstleister berät zahlreiche Unternehmen und Organisationen bei der gesunden und sicheren Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie im betrieblichen Gesundheitsmanagement. „Gesundheitsaktionen im Team stärken das Wir-Gefühl im gesamten Unternehmen.“ Damit bringen solche Aktionen nicht nur eine Menge Spaß, sondern tragen zur Leistungsfähigkeit und Motivation der Mitarbeiter bei. Außerdem setzen teilnehmende Betriebe für Mitarbeiter, Kunden und mögliche Bewerber ein Zeichen: Hier ist ein Unternehmen, das sich aktiv um die Gesundheit der Arbeitnehmer kümmert. Bis zum 20. Mai 2015 können sich Unternehmen unter www.tuv.com/tappa oder per E-Mail an amd-suedwest@de.tuv.com für die Aktion anmelden. Der Anbieter virtueller Gehwettbewerbe tappa.de ist Kooperationspartner von TÜV Rheinland im Bereich betriebliches Gesundheitsmanagement. Unterstützt wird die Gesundheitsaktion zudem vom Bundesverband für mittelständische Wirtschaft BMVW. Für jeden teilnehmenden Mitarbeiter entstehen Kosten in Höhe von 35 Euro, die Unternehmen im Rahmen der Förderung der Mitarbeitergesundheit steuerlich absetzen können. In den Kosten enthalten sind ein Schrittzähler und die Nutzung der persönlichen Seite mit Trainerfunktion, BMI-Rechner und Ernährungscheck. Motivation zu mehr Bewegung Bewegung kommt im Arbeitsalltag oft zu kurz. Die Folgen sind Beschwerden wie Rückenschmerzen, Verspannungen oder Venenleiden. 10.000 Schritte am Tag reichen laut Weltgesundheitsorganisation aus, um die persönliche Gesundheit zu fördern. Teilnehmer der TÜV Rheinland-Aktion erfahren durch den Schrittzähler, der sie 60 Tage lang begleitet, wie aktiv sie zu Hause, am Arbeitsplatz und in der Freizeit sind. Positiver Nebeneffekt: Oft motiviert schon das Tragen eines Schrittzählers zu mehr Bewegung. Außerdem bringt jeder Schritt die Teilnehmer dem Ziel des virtuellen Firmenlaufes ein Stückchen näher. Einfach die Tagesergebnisse auf der persönlichen Internetseite eintragen. Steht einmal kein Online-Zugang zur Verfügung, können die Werte auf dem downloadbaren Schritt-Block erfasst und später nachgetragen werden. Auf der persönlichen Internetseite zeigt die virtuelle, dynamische Karte, welche Strecke der Teilnehmer selbst und sein Team bereits zurückgelegt haben. Außerdem informieren die Karte und Top-Listen darüber, wie die Teilnehmer aus anderen Unternehmen im Rennen liegen. So werden die eigenen Erfolge sichtbar und der Wettbewerb mit anderen Teams spornt an. Alle Aktivitäten zählen Auch Aktivitäten, bei denen der Schrittzähler nicht getragen wird, zahlen auf das Gesamtergebnis ein. Auf der Website www.tuv.com/tappa können alle sportlichen Aktivitäten in Schritte umgerechnet werden: 30 Minuten Radfahren entsprechen beispielsweise 3.900 Schritten, 30 Minuten Schwimmen fließen mit 4.500 Schritten in die Wanderung ein und 5 Minuten Rollstuhlfahren bringen 500 Schritte näher ans Ziel. Weitere Informationen unter http://www.tuv.com/tappa im Internet.
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